Satzung des gemeinnützigen Vereines Li-La

Beschlossen in der Gründungsversammlung,
Mannheim am 11. Dezember 2000

www.li-la.org
sekretariat@li-la.org

Sitz des Vereines
Lindwurmstraße 4, 80337 München
(Deutschland)

Eingetragen beim Amtsgericht München
VR 17354, (09.08.2001)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein trägt den Namen „Li-La Licht und Lachen für kranke Kinder. Effizienz in der Medizin“ e.V.
(2) Er hat den Sitz in München.
(3) Er wurde am 09.08.2001 unter der Register-Nummer VR 17354 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung der Wissenschaft und Forschung durch:
– die Entwicklung einer partnerschaftlichen Kinder- und Jugendmedizin,
– die wissenschaftliche Erforschung und Einführung kindgerechter und effizienter Methoden,
– die Entwicklung, Definition und Evaluation von Kompetenz und Qualität in der Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen,
– die Förderung entsprechender Weiterbildungs- und Evaluations-Einrichtungen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– die Entfaltung, Förderung und Unterstützung entsprechender Aktivitäten und Einrichtungen, wie wissenschaftliche Forschungsprojekte, klinische Studien, Ambulatorien und Kliniken,
– die Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen, wie Seminare, Kurse, Tagungen und Kongresse und anderweitige Schulungsmaßnahmen,
– Herausgabe und Verbreitung eigener, dem Satzungszweck dienender Publikationen,
– Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, der medizinischen Wissenschaft und der öffentlichen Wohlfahrtspflege.

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein kann Mitglied in dem Satzungszweck dienlichen Verbänden werden.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die in Gesundheitsberufen tätig ist und seine Ziele unterstützt.
(2) Außerordentliches Mitglied kann jede sonstige natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (Studenten, Hausfrauen, Rentner etc.).
(3) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(4) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. (Stand 2002: ordentliche Mitglieder € 50, Außerordentliche € 25, Fördernde € 200)

§ 7 Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereines haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
a) Beitrags- und Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab DM 50.000 (€ 25.000),
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben beratendes Stimmrecht.

§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer.
(2) Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Durchführung von Studien, Projekten und Veranstaltungen,
– Erarbeitung, Verabschiedung, Herausgabe und Verbreitung von Publikationen,
– Entscheidung über Kooperation mit anderen Einrichtungen,
– Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereines,
– Schaffung und Führung von Arbeits- und Mandatsgruppen
zu von ihm zu bestimmenden Bereichen.
(6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen hauptamtlichen Geschäftsführer mit Aufgabenbeschreibung als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(8) Aufgaben, die sich der Vorstand vorbehält, sind insbesondere: Abschluss von Arbeitsverträgen, Kündigung von Mitarbeitern, Vereinsausschlüsse, Vertragsabschlüsse mit Dritten.
(9) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(11) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Unterstützung von Kindern, die im Sinne von § 53 AO 1977 wegen Unfallfolgen dauernder medizinischer Betreuung oder Pflege bedürftig sind.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Gründungsvorstand:
Prof. Dr. Lutz von Laer, Basel (Schweiz), 1. Vorsitzender
Prof. Dr. Hans-Georg Dietz, München (Deutschland), 2. Vorsitzender
Prof. Dr. Ingo Marzi, Homburg (Deutschland), Beisitzer
PD Dr. Peter Schmittenbecher, Regensburg (Deutschland), Kassier
Dr. Andreas M. Worel, Biel (Schweiz), Schriftführer

Dem Verein wurde gemäß Bescheid des Finanzamtes München vom 16.10.2001 die „Große Gemeinnützigkeit“ zuerkannt. (St.Nr.842/74544)